Spielmannszug Feuerwehr Ihlow
  Satzung des Vereins
 

Spielmannszug Feuerwehr Ihlow 





Satzung

 

Spielmannszug

Feuerwehr Ihlow

 

 

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Splmzg. führt den Namen „Spielmannszug  Feuerwehr Ihlow.“(nachfolgend: Splmzg.)

2.  Er hat den Sitz in Ihlow, Landkreis Aurich.

3.  Der Splmzg. ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ihlow.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Splmzg. verfolgt folgende Zwecke:

    a) Förderung und spielen der amerikanischen Marschmusik.

    b) Der Splmzg. führt alle Bevölkerungsgruppen, insbesondere die Jugend, an die amerikanische Marschmusik

        heran und vermittelt diesen Bevölkerungsgruppen diese Musik.

    c) Betreiben und fördern der Jugendpflege.

2.  Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Übungsabende, öffentliche Auftritte und Teilnahme an

     Musiktreffen.

3.  Die Kleidung des Splmzg. ist sichtbar durch die Aufschrift der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ihlow

     gekennzeichnet.

4.  Der Splmzg. repräsentiert die Feuerwehr der Gemeinde Ihlow bei Veranstaltungen, nationalen und  internationalen

     Musiktreffen und Musikwettbewerben innerhalb der Gemeinde und der weiteren Umgebung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Splmzg. kann jede Person werden. Dies gilt auch für Personen, die nicht ihren Wohnsitz in der  

     Gemeinde Ihlow haben. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres Erziehungsberechtigten.

2.  Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer Probezeit von drei Monaten. Der Eintritt in den

     Spielmannszug bedeutet gleichzeitig den Eintritt als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Ihlow. Die Mitglieder

     des Splmzges. leisten keinen Einsatzdienst.

3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Splmzg. nach besten Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse

     und Anordnungen der Vorstandsorgane und der Ausbilder zu befolgen.

 

§ 4 Austritt des Mitgliedes

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2.  Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.

 

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

1. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Splmzg. schuldhaft verletzt oder durch sein Verhalten das

    Ansehen des Splmzg. schädigt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen aus dem Splmzg. ausgeschlossen werden.  Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

   Vorab muss dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

2. Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand des Splmzg. länger als drei Monate

    keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des

    Beitrages als Erklärung des Austritts. Das Mitglied ist in den Mahnungen auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

§ 6 Organe des Spielmannszuges

1. Die Organe des Splmzg. sind  Mitgliederversammlung und Vorstand.

   

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem engen Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand leitet den

    Splmzg. und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, dieser Satzung und weiteren verpflichtenden Richtlinien.

2. Der enge Vorstand besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden (gleich 1. musikalische/r Leiter/in), b) dem/der 2.

    Vorsitzenden, c) dem/der Schriftführer/in.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    a) den Mitgliedern des  Vorstandes nach § 7 Abs. 2

    b) der 2. Spielleitung  

    c) der 3. Spielleitung (ab 16 Jahren)

    d) dem/der Jugendsprecher/in (mit beratender Stimme)

    e) dem/der Gerätewart/in (mit beartender Stimme)

4. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied des Splmzg. sein

    Der Jugendsprecher ist passiv wählbar ab Vollendung des  14.Lebensjahr.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Jedes Amt im Vorstand ist ein Ehrenamt. Der Vorstand darf nicht aus familiäre oder eheähnliche Verhältnisse

    bestehen.

2. Grundsätzliche Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen dem Beschluss des Gesamtvorstandes.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende/r vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist

    allein  vertretungsberechtigt.

4. Der Schriftführer verfasst über die Sitzungen der Organe Niederschriften. Der Vorstand stimmt über die

    Genehmigung der Niederschrift in der jeweils nächsten Vorstandssitzung ab. Es handelt sich um Ergebnis-

    niederschriften mitsamt den Beschlüssen im Wortlaut. Der Schriftführer unterzeichnet die Niederschrift. Bei

    Mitgliederversammlungen zusätzlich der Versammlungsleiter.

5. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

 

§ 9 Amtsdauer des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom

    Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand in Amt.

2. Vorstandsmitglieder können nicht mehr als einen Vorstandsposten bekleiden.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Die Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen, zu denen der/die 1. Vorsitzende, im

    Verhinderungsfall der/die  2. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einlädt. Die Einladungen

    müssen spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin versandt werden. In besonderen Fällen kann diese

    Frist durch den/die Einladende/n abgekürzt und mündlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung, der

    enge Vorstand oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder können jederzeit die Einberufung eine Vorstandssitzung

    verlangen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit

    entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder im

    Fall dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Splmzg.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das 10. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme und

    das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. In einer Mitgliederversammlung sind zu wählen:

    a) der/die 1. Vorsitzende/r (gleich 1. musikalische/r Leiter/in)

    b) der/die 2. Vorsitzende/r

    c) der/die Schriftführer/in

    d) die 2. Spielleitung

    e) die 3. Spielleitung

    f) der/die Jugendsprecher/in

    g) der/die Gerätewart/in

    Die unter a) bis g) durchzuführenden Wahlen müssen und getrennten Wahlgängen durchgeführt werden.

    Abweichend und in weiteren Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Auf Antrag

    eines Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über:

                                                                                    a) Entlastung des Gesamtvorstandes

                                                                                    b) Satzungsänderung

                                                                                    c) Auflösung des Vereins

Auf Antrag eines Mitgliedes ist über die Beschlüsse geheim abzustimmen.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Ouartal, muss die ordentliche Mitgliederversammlung 

   (Jahreshauptversammlung) stattfinden.

2. Zuständig für die Einberufung und die Festlegung der Tagesordnung ist der erweiterte Vorstand. Er kann

    dieses Recht an den engen Vorstand delegieren. Die Delegation ist jederzeit widerrufbar.

3. Die Einladungen an alle Mitglieder des Splmzg. erfolgen spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-

    versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung

    der Einladung folgenden Tag. 

4. Es ist ausreichend, wenn die Einladung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des jeweiligen  

    Mitgliedes gerichtet ist.

5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des erweiterten oder des engen Vorstandes können weitere

    Personen mündlich oder schriftlich eingeladen werden.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden,  im Verhinderungsfall von der/dem

     2.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied des Vorstandes geleitet.

     Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.

2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussionen, die

     im Zusammenhang mit der Wahl stehen,, einen dreiköpfigen Wahlvorstand.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder

    anwesend ist.

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite mit der

    gleichen Tagesordnung Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dieses ist auf der Einladung zu vermerken.

5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim

    durchzuführen.

6. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8. Zur Auflösung des Splmzges. sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall der Auflösung

    liquidiert der amtierende Vorstand den Splmzg. Das Vermögen des Splmzges. geht an die Gemeinde Ihlow,

    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden

    hat.

9. Eine Änderung des Zwecks des Splmzg. kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder

    beschlossen werden.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand

    schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu

    ergänzen.

3. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

    beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Splmzges. es erfordert oder wenn die Einberufung von

    1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11 und § 12 bis § 13 entsprechend.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft und ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ihlow.

 

Ihlow, den 01. Juni 2007

 
   
 
Copyright Spielmannszug Feuerwehr Ihlow